In der Bekanntmachung werden Arbeiter, die ihre Arbeit an Samstagnachmittagen vor Ende der eigentlichen Arbeitszeit niedergelegt hatten, um so einer Forderung nach Arbeitszeitverkürzung Nachdruck zu verleihen, darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Streikfall zum Heeresdienst eingezogen werden können. Außerdem wird an ihren Patriotismus und ihre Solidarität mit den Soldaten an der Front appelliert.
Unterzeichnet ist die Bekanntmachung vom kommandierenden General des VII. Armeekorps (Münster) Frhr. von Gayl und datiert am 22. Juli 1918.